Aufwendungen für Erststudium
Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und während einer Auswärtstätigkeit
Ereignet sich mit dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Auswärtstätigkeit ein Unfall, können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Absetzbar sind die Reparaturkosten oder die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht, Auslagen für die Selbstregulierung und sonstige Auslagen, jeweils abzüglich der Versicherungsleistungen. Liegt ein Totalschaden oder ein Bagatellschaden vor, der nicht repariert wird, kann eine außerordentliche Abschreibung geltend gemacht werden. Der Abschreibungsbetrag berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem rechnerisch fiktiv ermittelten Wert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.000 € wird bei Unfallkosten im Regelfall erschöpft bzw. überschritten. Daher sollten alle übrigen Werbungskosten aufgezeichnet und steuerlich geltend gemacht werden, die im Normalfall den Pauschbetrag nicht überschritten hätten. Werbungskosten sind u. a. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Fachliteratur usw.
Bei einem Unfall mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug zählen die Kosten nicht zu den für den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert maßgeblichen Gesamtkosten (Lohnsteuer-Richtlinien R 8.1 Abs. 9).
Stand: 27. März 2014
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