Dreieckskonstellationen bei Arbeitnehmern
Anwendung des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) aus zwei möglichen DBAs
Unter einem „Treaty Override“ versteht man ein Überschreiben von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen durch nationales Recht. Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt eine Reihe sogenannter Treaty Overrides. Im Streitfall ging es um eine Überschreibung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei. Deutschland und die Türkei hatten vereinbart, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Türkei von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden. Nach nationalem Recht wurde die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachwies, dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die vom anderen Staat festgesetzten Steuern gezahlt worden sind. Im Streitfall konnte ein Ehepaar den entsprechenden Nachweis nicht führen. Das deutsche Finanzamt besteuerte folglich die gesamten Bruttoeinkünfte nach deutschem Steuerrecht.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Praxis des Treaty Overrides jetzt endgültig für verfassungsrechtlich zulässig erklärt (Beschluss vom 15.12.2015, 2 BvL 1/12). Begründung der Bundesverfassungsrichter: Völkerrechtliche Verträge – zu denen zählen Doppelbesteuerungsabkommen – haben in der Regel nur den Rang „einfacher Bundesgesetze“. Daher können sie „durch spätere, ihnen widersprechende Bundesgesetze verdrängt werden“, wie aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht (Nr. 9/2016 vom 12.2.2016).
Stand: 29. März 2016
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