Betriebsausgabepauschalen 2023
Finanzverwaltung hebt Betriebsausgabepauschalen für 2023 an
Investmentfonds mussten ihre Kapitalerträge bisher nicht versteuern. Die inländischen Sondervermögen waren von der Körperschaftsteuer und auch von der Gewerbesteuer befreit (§ 11 Abs. 1 Investmentsteuergesetz-InvStG). Die Besteuerung der Erträge erfolgte vielmehr ausschließlich auf Ebene des/der Anteilseigner(s) (Transparenzprinzip).
Das neue vom Bundesrat am 8.7.2016 verabschiedete „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung“ sieht nun vor, dass inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien abführen müssen. Hierfür müssen die Fonds künftig 15 % Körperschaftsteuer zahlen. Steuerfrei vereinnahmen können die Fonds weiterhin Zinserträge, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge.
Fondsanleger erhalten für bestimmte Erträge aus ihren Fondsanteilen eine Teilfreistellung. Die Teilfreistellung beträgt bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei Immobilienfonds 60 %. Für Auslandsimmobilien gibt es eine Teilfreistellung von 80 %. In allen anderen Fällen müssen Ausschüttungen von Publikumsfonds in voller Höhe versteuert werden. Diese Teilfreistellung gilt allerdings nur für Privatanleger.
Thesauriert der Fonds die Erträge, galten bisher die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge als steuerpflichtige fiktiv zugeflossene Erträge, die der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) unterlagen. Als Ersatz für die ausschüttungsgleichen Erträge wird eine Vorabpauschale eingeführt. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Fondswert zum Jahresanfang. Diese Regelung soll der Vermeidung einer „ewigen“ Steuerstundungsmöglichkeit in allen Fällen dienen, in denen der Fondsanleger die Fondsanteile nicht veräußert. Das Gesetz soll ab dem 1.1.2018 gelten.
Stand: 27. Juli 2016
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