Brexit verschoben
Die EU-Staats- und Regierungschefs haben sich auf dem Sondergipfel in Brüssel am 11.4.2019 dazu geeinigt, Großbritannien eine weitere Aufschubfrist bis 31.10.2019 zu gewähren.
Zum Aufspüren jener Steuergestaltungen, die unterschiedliche Steuerrechtsauffassungen mehrerer Länder nutzen, hat die EU-Kommission die Amtshilferichtlinie durch eine weitere Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union „bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen“ vom 25.5.2018 (Abl. L 139 vom 5.6.2018) ergänzt. Ziel dieser Richtlinie ist, dass die lokalen Steuerbehörden der Mitgliedstaaten frühzeitig Kenntnis über diverse als relevant eingestufte Steuergestaltungen erhalten. Damit sollen auf diese Weise genutzte Gestaltungsspielräume durch Gesetzesänderungen geschlossen werden.
Diese Richtlinie ist bis Jahresende in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu kürzlich einen Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ vorgelegt. Geplant ist eine Ergänzung der Abgabenordnung um die §§ 138 d bis k. Hierin soll u. a. festgelegt werden, wann eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vorliegt, wer diese wann melden muss und wie das Meldeverfahren ablaufen soll.
Ursprünglich hätten auch nationale Steuergestaltungen in die Meldepflichten mit einbezogen werden sollen. Entsprechende Regelungen sind im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten.
Stand: 27. November 2019
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