Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse
Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt
Eigentlich hätte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, am 28.2.2021 geendet. Angesichts der Sonderbelastungen der Unternehmen und der steuerberatenden Berufe mit der Corona-Pandemie haben sich die Koalitionsfraktionen auf eine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 verständigt.
Danach können Steuererklärungen für 2019 noch bis zum 31.8.2021 abgegeben werden. Weitere Fristverlängerungen können in Einzelfällen gewährt werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Regelung zur Fristverlängerung wurde durch Gesetzes-Verabschiedung durch den Bundesrat am 12.2.2021 geschaffen. Die allgemeine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31.8.2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum 31.12.2021) gilt nur für Steuererklärungen in beratenen Fällen.
Auf Anordnungen können Finanzämter jedoch unabhängig von der allgemeinen Fristenverlängerung Steuererklärungen für 2019 vorab anfordern.
Die 15monatige zinsfreie Karenzzeit wird ebenfalls um sechs Monate verlängert. Steuernachforderungen und auch Guthaben 2019 werden somit erst ab 1.10.2021 verzinst.
Stand: 25. Februar 2021
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