Immobilienabschreibungen ab 2023
Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht
Zum 1.1.2023 wurde das Bürgergeld für Arbeitssuchende als Ersatzleistung für „Hartz IV“ neu eingeführt. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023. Mit dem Bürgergeld sollen künftig Fortschreibungen der Regelbedarfe auf die zu erwartende Preisentwicklung zeitnaher und damit wirksamer erfolgen. Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhalten künftig € 502,00. Für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft beträgt der Regelsatz jeweils € 451,00.
Neu ist auch, dass die Angemessenheit der vom Bürgergeldbezieher genutzten Wohnung, deren Kosten der Staat trägt, erst nach 12 Monaten Karenzzeit überprüft wird. Innerhalb dieser Karenzzeit bleibt auch Vermögen bis zu € 40.000,00 für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person gilt ein Freibetrag von € 15.000,00.
Für Bürgergeldbezieher gilt kein Vermittlungsvorrang mehr. Das heißt, Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen stärker im Vordergrund. Aufgehoben wurde das sogenannte Sanktionsmoratorium. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, können die Leistungen zeitnaher gemindert werden.
Stand: 27. Januar 2023
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