Beiträge zur Rentenversicherung
Volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
Einkommensteuererklärungen können erstmals in 2019 für 2018 bis zum 31.7. (bisher 31.5.) abgegeben werden. Bei Erstellung durch einen Steuerberater gilt eine verlängerte Frist bis zum 28.2. des nächsten Jahres (bisher 31.12.). Auf die in 2018 für 2017 abzugebenden Steuererklärungen sind noch die bisher geltenden Fristen, d. h. 31.5. bzw. 31.12., anzuwenden.
Ab dem 1.1.2018 können Unternehmenssteuererklärungen (dies gilt für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017) nur noch authentifiziert übersandt werden. Sonstige Einkommensteuererklärungen müssen ebenfalls zunehmend authentifiziert übermittelt werden. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Abgabe einer komprimierten Steuererklärung eingeschränkt. Die Abschaffung dieses Übermittlungswegs gilt zunächst nur für Steuerberater bzw. für steuerlich beratene Steuerpflichtige. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst fertigen und keine Gewinneinkünfte haben, können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form oder in Papierform einreichen.
Der Beitragssatz für die allgemeine Rentenversicherung sinkt 2018 von 18,7 % auf 18,6 %. In der knappschaftlichen Rentenversicherung verringert sich der Beitragssatz von 24,8 % auf 24,7 %. Dies ergibt sich aus der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018. Aus den niedrigeren Beitragssätzen ergeben sich Mindereinnahmen von € 1,45 Mrd. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber sollen nach Berechnungen der Bundesregierung durch die Senkung der Beitragssätze mit insgesamt rund € 0,6 Mrd. entlastet werden.
Ab 2018 gelten höhere Regelsätze für Unterstützungsleistungen an Sozialhilfeempfänger sowie Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Sozialhilfe in der Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene) steigt um € 7,00 auf € 416,00. Die Beträge in der Regelbedarfsstufe 2 (Paare und Bedarfsgemeinschaften) werden um € 6,00 auf € 374,00 angehoben. Die Beträge in den Stufen 3 bis 5 steigen um jeweils € 5,00 auf € 332,00, € 316,00 und € 296,00 sowie um € 3,00 auf € 240,00 in der Stufe 6.
Stand: 27. Dezember 2017
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