Grundsteuerabgabefrist verlängert
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Neues BMF-Schreiben zur LIFO-Methode
Nach den steuer- und handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften können gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens nach dem sogenannten LIFO- Verfahren bewertet werden. LIFO steht für „Last In First Out“. Nach diesem Verfahren wird unterstellt, dass die zuletzt angeschafften Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.
Zur Zulässigkeit der Anwendung der LIFO-Methode hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein neues Schreiben herausgegeben (vom 12.05.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001:002). Danach setzt die Anwendung des LIFO-Verfahrens gleichartige Wirtschaftsgüter voraus. Letzteres ist gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter einer gleichartigen Warengattung angehören oder funktionsgleich sind.
Das BMF hat in diesem Schreiben u. a. auch betont, dass die LIFO-Methode nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen muss. Weder bestimmte Vorschriften nach dem Lebensmittelrecht noch bestimmte Zertifizierungsverfahren schließen die Anwendung der LIFO-Methode aus.
Stand: 29. Juni 2015
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