Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen
Finanzämter werten erste Sammelauskunftsersuchen aus
Ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzte Immobilien können ohne Beachtung jeglicher Mindestbesitzzeiten stets steuerfrei veräußert werden. War die Immobilie während der gesamten Besitzzeit vermietet, kann diese dennoch steuerfrei veräußert werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Immobilie wenigstens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst genutzt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz / EStG.)
War die Immobilie vor der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg nicht steuerschädlich (Urteil vom 7.12.2018, 13 K 289/17). Die Eigennutzung muss nach Auffassung des Gerichts nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Eine Ausnahme bildet lediglich das mittlere Jahr aus den drei Kalenderjahren. Stattdessen genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung über drei Kalenderjahre. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahmeregelung eine ungerechtfertigte Besteuerung bei Wohnsitzaufgabe verhindern, so das FG. Letzteres lag im Urteilsfall vor. Der Immobilienbesitzer nutzte das Objekt bisher zu eigenen Wohnzwecken. Er vermietete die Eigentumswohnung lediglich im Veräußerungsjahr von Mai bis Dezember. Im Übrigen war es für das FG nicht nachvollziehbar, weshalb eine kurzfristige Vermietung im Veräußerungsjahr bis zur Veräußerung steuerschädlich sein soll. Eine langfristige Vermietung bis zu Beginn des Dreijahreszeitraums wäre hingegen nicht steuerschädlich.
Zwar wurde vom FG die Revision nicht zugelassen. Die Finanzverwaltung hat jedoch gegen dieses Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (BFH-Az. IX B 28/19). Damit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Steuerpflichtige können sich aber in ähnlichen Sachverhalten auf diesen Fall beziehen.
Stand: 27. Mai 2019
Sie sind von diesem Thema betroffen bzw. haben Fragen zu diesem Newsartikel? Dann kontaktieren Sie uns!
Über uns: Die Schuster GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft steht seit 1964 für eine qualitativ hochwertige und ganzheitliche Steuerberatung mit Standort in Ulm. Dank unseren engagierten Mitarbeitern pflegen wir teilweise über Jahrzehnte hinweg einen vertrauten und ehrlichen Umgang mit unseren Mandanten.
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.