Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat am 13.3.2020 ein breites Maßnahmenpaket zur Milderung der Folgen der Ausbreitung des Coronavirus für Unternehmen vorgelegt. Das Paket umfasst Steuerstundungen, Liquiditätshilfen und Erleichterungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts, insbesondere in Form des Kurzarbeitergeldes.
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen vor einer drohenden Insolvenz als Folge der Ausbreitung des Coronavirus bewahrt werden. Unternehmen mit weniger als € 5 Mrd. Umsatz können bei Bedarf folgende Liquiditätshilfen in Anspruch nehmen:
Darüber hinaus wurden Sonderfinanzhilfen für Unternehmen beschlossen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben. Ausgeweitet wurden außerdem die Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) für die deutsche Wirtschaft.
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Stand: 18. März 2020
Sie sind von diesem Thema betroffen bzw. haben Fragen zu diesem Newsartikel? Dann kontaktieren Sie uns!
Über uns: Die Schuster GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft steht seit 1964 für eine qualitativ hochwertige und ganzheitliche Steuerberatung mit Standort in Ulm. Dank unseren engagierten Mitarbeitern pflegen wir teilweise über Jahrzehnte hinweg einen vertrauten und ehrlichen Umgang mit unseren Mandanten.
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.