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Das Bundesjustizministerium hat im November 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („Mauracher Entwurf“) veröffentlicht. Ziel der Gesetzesnovelle ist eine Rechtsreform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Gesellschaftsregister
Geplant ist, jede GbR in einem Gesellschaftsregister erfassen zu können (§ 707 BGB-E). Das Gesellschaftsregister soll für Publizität und Transparenz sorgen, in etwa so wie eine Handelsregistereintragung. Eine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll es jedoch nicht geben.
Namenszusatz „eGbR“
Ähnlich den eingetragenen Kaufleuten (eK) sollen GbRs künftig das Recht haben, mit der Eintragung den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (§ 707a Abs. 2 BGB-E).
Stand: 24. Februar 2021
Bild: Aamon - Fotolia.com
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