Corona-bedingt ausbleibende Mieten
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hat in der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2020/16 die Ergebnisse der Beratungen auf Bund-/Länderebene erörtert.
Niedersächsisches Finanzgericht verneint Betriebsausgabenabzug
Nach dem Einkommensteuerrecht dürfen Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer eines Steuerpflichtigen nicht den Betriebsausgaben hinzugerechnet werden. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Wert der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigt. Kleine Geschenke sind also steuerlich absetzbar.
Für Geschenke im Wert von über 35 € wird darüber hinaus beim Beschenkten Einkommensteuer fällig. Der Schenkende kann diese auf Sachzuwendungen entfallende Einkommensteuer in Form einer 30%igen Pauschalsteuer übernehmen (§ 37b des Einkommensteuergesetzes). Fraglich war, ob die auf die nicht abzugsfähigen Geschenke entfallende Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht verneinte dies in einem jüngst veröffentlichten Urteil (vom 16.01.2014, Az. 10 K 326/13). Die Pauschalsteuer ist Teil des Geschenks und kann somit nicht anders behandelt werden. Mit Übernahme der Steuer des Beschenkten wendet diesem der Schenker einen weiteren Vorteil zu. Somit ist die auf das Geschenk entfallende Steuer Teil dieses Geschenks. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH IV R 13/14).
Stand: 15. April 2014
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