Umsatzsteuer: Betriebsausgabenabzug für Dezember
Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar.
Während die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer im Lohnsteuerrecht regelmäßig keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Überlassung von Parkplätzen gegen Kostenbeteiligung eine entgeltliche Leistung erbringt.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber in einem nahe gelegenen Parkhaus Stellplätze für jeweils monatlich € 55,00 angemietet und diese den Mitarbeitern gegen ein Entgelt von € 27,00 monatlich zur Verfügung gestellt. Die Zahlungen behielt der Arbeitgeber unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein. Der Bundesfinanzhof bejahte in dem Fall (Urteil vom 14.1.2016, V R 63/14) eine Umsatzsteuerpflicht des Arbeitgebers. Unerheblich war, dass die verbilligte Parkraumüberlassung überwiegend unternehmerischen Zwecken diente. „Wer Parkraum gegen Entgelt – auch an das eigene Personal – überlässt, verschafft nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil“ so der BFH.
Überlässt der Arbeitgeber den Parkplatz hingegen unentgeltlich, handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um eine nicht steuerbare Leistung (Abschnitt 1.8 Abs. 4 Nr. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Daraus kann aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein Rückschluss auf Dienstleistungen gegen verbilligtes Entgelt gezogen werden. In vielen Fällen kann es daher für den Arbeitgeber günstiger sein, den Mitarbeitern Parkflächen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Stand: 28. April 2016
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