Corona-Schlussabrechnungen
Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023
Viele Unternehmen müssen für ihre Arbeitnehmer während der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen. Die Voraussetzungen für den Bezug wurden erheblich gelockert. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Und Arbeitgeber erhalten die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.
Das während der Corona-Krise gezahlte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 2a Einkommensteuergesetz-EStG). Das heißt, dass im Fall von angeordneter Kurzarbeit der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts anpassen muss.
Das Kurzarbeitergeld wirkt sich jedoch im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommensteuersatzes für das Jahreseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus. Das heißt, der maßgebliche Steuersatz bemisst sich aus der Summe aus den sonstigen während des Jahres unter „normalen“ Umständen erzielten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und dem Kurzarbeitergeld (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG).
Der maßgebliche Einkommensteuersatz bemisst sich also durch fiktive Hinzurechnung des Kurzarbeitergeldes zu den steuerpflichtigen Einkünften. Der sich dadurch ergebende höhere Steuersatz wird auf das „Normaleinkommen“ (ohne das Kurzarbeitergeld) angewendet. Kurzarbeitergeldbezieher sollten sich daher bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 auf Steuernachzahlungen einstellen. Denn der höhere Steuersatz wird nicht bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.
Stand: 29. April 2020
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