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Die Bundesregierung hat vor Kurzem die „Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ verabschiedet. Darin wurde festgelegt, dass die bisher geltenden Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld noch bis zum 31.12.2021 fortgelten. Darüber hinaus verzichten die Arbeitsagenturen bis Jahresende auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Den erleichterten Zugang können alle Betriebe in Anspruch nehmen, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Das heißt, auch Betriebe, die nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, können diese Sonderregelung in Anspruch nehmen.
Sozialversicherungsbeiträge
Ebenfalls verlängert wurden die Regelungen zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021. Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.9.2021 begonnen worden ist.
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