Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!
Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus wird nicht gewährt (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).
Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor
Am 27.08.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht. Dahinter verbirgt sich eine drastische Verschärfung der Rahmenbedingungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sowie eine Verschärfung der Strafzuschläge.
Geplant ist, die Strafverfolgungsverjährung für Steuerstraftaten von bisher fünf auf zehn Jahre zu verdoppeln. Dies geht einher mit der Einführung einer steuerlichen Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge in Nicht-EU-Ländern bzw. Ländern, die nicht am automatischen Informationsaustausch teilnehmen.
Künftig soll bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten genügen, damit die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend erstattet werden kann. Durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau erweitert sich der Katalog der Ausschlusstatbestände. Die Betragsgrenze, ab der zusätzlich zu den Hinterziehungszinsen ein Strafzuschlag fällig wird, wird von 50.000 € auf 25.000 € an hinterzogenen Steuern pro Tat gesenkt. Der Strafzuschlag beträgt künftig 10 % (bisher 5 %).
Stand: 26. September 2014
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