Steuermehrbelastung 2022
Welche Steuermehrbelastungen Steuerzahler durch die kalte Progression im Jahr 2022 zu tragen hatten
Höhere Grundfreibeträge und weitere Änderungen
Unter kalter Progression wird der Effekt verstanden, dass die Einkommensteuersätze nicht die allgemeine Preisentwicklung (Inflation) berücksichtigen. Bei dem progressiven Einkommensteuertarif wird für jeden Euro an zusätzlichem Einkommen ein höherer Steuersatz veranschlagt. Dies geschieht dabei unabhängig von einem Anstieg des allgemeinen Preisniveaus. Das erste Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde bereits 2013 erlassen (Gesetz vom 20.02.2013, BGBl 2013 I S. 283). Es führte zu einer schrittweisen Anhebung des Grundfreibetrags bis auf € 8.354 (2014). Mit dem neuen Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags steigt dieser weiter an.
Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags sieht eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags vor. Dieser steigt rückwirkend zum 01.01.2015 um € 118 und ab dem 01.01.2016 um weitere € 180. Darüber hinaus wird ab 2016 der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % nach „rechts“ verschoben. Damit mildert sich die Steuerprogression besonders im Bereich der mittleren Einkommen.
Der Kinderfreibetrag steigt 2015 um € 144 und 2016 um weitere € 96. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 01.01.2015 um € 4 monatlich je Kind und ab dem 01.01.2016 um € 2 je Kind erhöht. Die Kindergelderhöhung 2015 erfolgt rückwirkend. Eine Anrechnung auf Sozialleistungen und den Kindesunterhalt erfolgt nicht. Darüber hinaus steigt der Kinderzuschlag für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab dem 01.07.2016 um monatlich € 20 auf € 160. Außerdem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende rückwirkend zum 01.01.2015 um € 600 auf € 1.908 angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. Der Entlastungsbetrag steigt so für das zweite und jedes weitere Kind um € 240.
Der Unterhaltshöchstbetrag steigt 2015 auf € 8.472 und 2016 auf € 8.652. Die Erhöhung erfolgt parallel zur Anhebung des Grundfreibetrags. Dadurch können künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden.
Stand: 28. August 2015
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